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Vorfälligkeitsentschädigung und Widerrufsbelehrung

Diese Website informiert Sie darüber, wie Sie als Verbraucher sich vor den überzogenen Forderungen der Kreditinstitute schützen können. Viele Bankkunden bezahlen für gewährte Darlehen Kosten, die die Kreditinstitute gar nicht nicht verlangen dürfen.

Bei der Überprüfung von Vorfälligkeitsentschädigungen und den damit einhergehenden Berechnung von verschiedenen Kostenposten wird häufig klar, dass der Verbraucher diese nicht bezahlen muss. Dies trifft sowohl für die Fälle zu, in denen der Kunde selbst kündigt, als auch für den Fall, dass die Bank das Vertragsverhältnis kündigt.

Außerdem werden sehr oft die Vorfälligkeitsentschädigungen falsch berechnet. Leider fast immer zu Gunsten der Bank und zu Ungunsten des Verbrauchers. Oft kommen hierbei Differenzen in 4-5stelliger Höhe vor. Es lohnt sich also die Vorfälligkeitsentschädigung nachrechnen zu lassen. Ebenfalls ist häufig die Widerrufsbelehrung in Darlehensverträgen falsch. Wenn die Widerrufsbelehrung falsch ist, kann auch noch Jahre später der Widerruf erklärt werden. Dies ist deshalb sinnvoll, weil das alte Vertragsverhältnis (meist mit sehr hohen Zinsen) rückabgewickelt wird und der Verbraucher einen neuen Kredit mit deutlich attraktiveren Konditionen bekommt.

Die Bank darf in diesem Fall keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, sondern muss unter anderem die einbezahlten Ratenzahlungen zurückgeben. Auch die sog. Bearbeitungsgebühren für die Gewährung eines Darlehens dürfen nicht erhoben werden.

Eine Überprüfung der Verträge ist wirtschaftlich sinnvoll, weil häufig erhebliche Summen von der Bank zurückgefordert werden können.

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Wie wird die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet ?

Laut § 490 Abs. 2 S. 3 BGB hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Das nennt man Vorfälligkeitsentschädigung.

D. h. wenn Sie Ihr Darlehen vorzeitig kündigen (z.B. weil Sie Ihre Immobilie verkaufen), fordert die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von Ihnen. Bei einer Kündigung Ihrerseits ist dies die typische Vorgehensweise. Die Bank darf die entgangenen Zinsen als Schaden geltend machen. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Bank kündigt.

Für die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung sind Faktoren wie verbleibende Darlehenslaufzeit, Restschuld, vereinbarte Hypothekenzinsen und der Zinssatz, zu dem die Bank das zurückgezahlte Geld anlegen kann, entscheidend. Daher fließen diese in die Berechnung ein.

Laut der Verbraucherzentrale Hamburg sind ca. 70% der Vorfälligkeitsentschädigungen falsch berechnet. Leider fällt die Berechnung immer zu Ungunsten der Darlehensnehmer aus. Dabei kommt es oft zu Differenzen in vier bis fünf-stelliger Höhe. Daher ist es für die Darlehensnehmer wichtig, eine Überprüfung der Berechnungen der Vorfälligkeitsentschädigungen durchführen zu lassen.

Wir sind Ihnen dabei gerne behilflich.

Darf die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn sie selbst das Darlehen kündigt?

Früher durfte eine Bank auch dann eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn sie selbst das Darlehen gekündigt hat.

Eine rechtliche Grundlage für die Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch die Kreditinstitute besteht nicht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie zusätzlich die Zahlung von Verzugszinsen von dem Darlehnsnehmer verlangen.

Die Geltendmachung eines derartigen Erfüllungsschadens neben der Geltendmachung des Verzugsschadens steht im Widerspruch zum Sinn der gesetzlichen Regelung bei Verbraucherkrediten. Banken dürfen aus der Notlage eines Kunden nicht Kapital schlagen, indem sie den am entgangenen Vertragszins orientierten Erfüllungsschaden fordern; gerechtfertigt ist nur der Verzugszins nach § 497 I BGB. Nur wenn die Bank einen konkret auf das Darlehen bezogenen höheren Schaden nachweist, kann sie dafür Ersatz verlangen.

Diese Grundsätze äußerten die Richter des BGH in der mündlichen Verhandlung vom 15.01.2013, Az.: XI ZR 512/11, die ein Verfahren betraf, in dem eine Hypothekenbank das Immobiliendarlehen eines Kreditnehmers gekündigt hatte, nachdem dieser in Zahlungsverzug geraten war. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war gerade die Geltendmachung eines zusätzlichen Erfüllungsschadens neben einer Verzugsverzinsung durch die kreditgebende Bank.

Seit 2013 hat sich die ehemalige rechtliche Situation durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs geändert. Vorausgegangen waren Urteile des Landgerichtes Frankfurt und des Oberlandesgerichtes Frankfurt, die jeweils zu Gunsten der Bank geurteilt hatten. Dies bedeutete, dass die Bank auch bei eigener Kündigung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung von Darlehensnehmer verlangen darf.

Der Bundesgerichtshof gab in der mündlichen Verhandlung zu erkennen, dass es der eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht für rechtens hält, sodass der Bank neben dem Anspruch auf Verzugszins keine weiteren Schadensersatzansprüche mehr zustehen. Die Bank stimmte daher einem Anerkenntnisurteil zu.

Die Widerrufbelehrung ist falsch. Was sind die Konsequenzen ?

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat in einer Untersuchung festgestellt, dass 80% der Widerrufsbelehrungen falsch sind.

Bei einer falschen Widerrufsbelehrung hat der Kreditnehmer die Möglichkeit noch nach Jahren das Darlehen / Kredit zu widerrufen und sämtliche Raten (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zurück zu fordern. Bei Immobilien bzw. Baudarlehen gilt:

Der sogenannte „Widerrufs-Joker“ ist zum 21. Juni 2016 endgültig erloschen. Allerdings gilt das nur für Immobilien-Darlehen die zwischen dem 1.9.2002 und dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden.

Weiterhin widerrufbar sind allerdings:

  1. Darlehensverträge, die keine Immobiliendarlehens Verträge sind.

  2. Immobiliendarlehensverträge, die vor dem 1. 9. 2002 oder nach dem 10. 6. 2010 abgeschlossen wurden.

  3. Die in der Zeit vom 1.9.2002 bis einschließlich 10.6.2010 abgeschlossene Immobiliendarlehensverträge, die als Haustürgeschäft abgeschlossen wurden und bis zum 21.5. 2016 noch nicht von beiden Vertragsparteien vollständig erfüllt waren.

Viele Kredite, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 21.03.2016 (Inkrafttreten der Wohnimmobilienkreditrichtlinie) abgeschlossen worden sind, kann man weiterhin widerrufen. Diese Kreditverträge genügen ebenfalls häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Widerrufsbelehrung.

Für die Darlehensverträge mit falschen Widerrufsbelehrungen, die nach dem 21. März 2016 abgeschlossen wurden, ist die Möglichkeit des Widerrufs auf ein Jahr und 14 Tage begrenzt.

Ist der Widerruf wirksam erklärt, so sind die empfangenen Leistungen und die gezogenen Nutzungen jeweils zurück zu gewähren, was für die Darlehensnehmer häufig finanziell sehr vorteilhaft ist, zumal ein neuer Kredit mit deutlich besseren Konditionen (niedrigere Zinsen) aufgenommen werden kann. Insbesondere trifft dies bei Darlehensverträgen zu, die zur Finanzierung einer Immobilie aufgenommen worden sind.

Besonders wichtig und für den Verbraucher vorteilhaft ist der Umstand, dass das Kreditinstitut keine Vorfälligkeitsentschädigung in Rechnung stellen darf.

Eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann gegebenenfalls zurückgefordert werden. Der weitere Vorteil eines Widerrufs für den Darlehensnehmer ist, dass er seine bisherigen Zahlungen hundertprozentig mit dem Darlehen verrechnet kann. Der Kreditgeber kann bei einer Rückabwicklung aufgrund eines Widerrufsrechts lediglich einen marktüblichen Zinssatz verlangen (für Darlehen vor dem 13.06.2014).

Parallel werden auch geleistete Zinszahlungen des Darlehensnehmers mit eben jenem Zinssatz verzinst. Es kann sich schnell um Tausende von Euros handeln.

Die meisten Banken beharren jedoch darauf, dass die Widerrufsbelehrung richtig war, sodass die Situation für die Verbraucher keinen Vorteil bringt.

Obwohl die Rechtsprechung eindeutig zu Gunsten der Verbraucher urteilt, versuchen die Kreditinstitute dennoch, unberechtigte Ansprüche geltend zu machen. Selbst mit anwaltlicher Vertretung ist die außergerichtliche Einigung mit den Banken schwierig, sodass die Ansprüche der Verbraucher meist nur im Klageverfahren erfolgreich durchgesetzt werden können.

Die genaue Berechnung der Rückabwicklung eines widerrufenen Darlehens ist komplex und zeitaufwendig, da alle Faktoren berücksichtig werden müssen.

Wir nutzen dafür eine Spezialsoftware, die die jeweiligen Ansprüche (Bank gegen Verbraucher und Verbraucher gegen die Bank) sofort aufrechnet.

Die Berechnung erfolgt nach den Grundsätzen des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 22.09.2015, Az. XI ZR 116/15).

Gerne wird auch Ihr Fall diesseits überprüft. Sollte die Rückabwicklung für Sie finanziell vorteilhaft sein, werden Ihnen alle Möglichkeiten Ihre Ansprüche gegen die Bank durchzusetzen erörtert.

Gerne begleiten wir Sie auf diesem Weg. Lassen Sie sich von den Spezialisten im Widerrufsrecht helfen.

Terminvereinbarung 0221-28275740 (Köln) oder 0211-15937650 (Düsseldorf)

Bearbeitungsgebühren von Darlehen unzulässig

Banken und Sparkassen verlangen oft Bearbeitungsgebühren zusätzlich zu den Zinsen. Begründet wird dies mit dem Beratungsaufwand den die Bank hat (also dem Verkaufsgespräch) und der Prüfung der Kreditwürdigkeit (SCHUFA-Auskunft) des Kunden.

In vielen Fällen wird dieser Aufwand mit in etwa 2 % oder 3 % von der Kreditsumme berechnet. Bei einem Darlehen von 20.000 EUR kann die Bearbeitungsgebühr also 600 EUR betragen.

Mehrere Oberlandesgerichte haben entschieden, dass die Erhebung einer Kreditbearbeitungsgebühr aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist. Die unrechtmäßig abgerechnete Bearbeitungsgebühr können Bankkunden daher zurückfordern.

Gerne prüfen wir Ihren Fall und erklären Ihnen, wie Sie die Gebühren von der Bank zurückbekommen.

Wie erfahren Sie ob Ihre Immobilie eine Schrottimmobilien ist ?

Seit vielen Jahren vertreten wir Mandanten mit Schrottimmobilien.

Das Wort Schrottimmobilien bedeutet nicht unbedingt, dass die Immobilie in einem sehr schlechten Zustand ist, sondern dass die Immobilie erheblich zu teuer verkauft wurde. Der Bundesgerichtshof hat diesen Wert mit 90% über dem tatsächlichen Wert der Immobilie definiert.

Als Eigentümer einer Schrottimmobilie wurden Sie von den Verkäufern / Vermittlern der Immobilie beim Kauf betrogen. Diese zur Rechenschaft zu ziehen läuft allerdings zumeist ins Leere.

Daher ist der beste Weg die Bank dazu veranlassen das Immobiliengeschäft rückabzuwickeln. Hierzu müssen allerdings die richtigen Faktoren zusammen treffen, was nur in einem persönlichen Gespräch geklärt werden kann.

Es hat lange gedauert aber in der Zwischenzeit hat auch der Bundesgerichtshof erkannt, dass die Banken in vielen Fällen mit den Verkäufern / Vermittlern der Schrottimmobilien zusammenarbeiten bzw. es dulden, dass die Schrottimmobilien finanziert werden. Der BGH spricht von einem bewussten Augenverschließen der Banken.

Zu Beginn der neunziger Jahre wurde in der Immobilienbranche die Vermarktung von Schrottimmobilien zu einem einträglichen Geschäft. Den Käufern wurde die überteuerte Immobilie als ein Steuersparmodell zur Altersvorsorge verkauft.

Oft wurden die Schrottimmobilien als sogenannte Haustürgeschäfte vermarktet. Die Verkäufer (Strukturvertriebe) suchten die Käufer in Ihren Wohnungen auf und vermittelten gleich auch das Bankdarlehen und den Notartermin dazu.

Hierbei kam es oft zu einer institutionellen Zusammenarbeit zwischen renommierten Banken und den Verkäufern. In Einzelfällen wurde bekannt, dass den Banken der tatsächliche Wert der Immobilie durchaus bekannt war. Trotzdem finanzierten sie die Schrottimmobilie zu 100%. Dem Anleger wurde vorgegaukelt, dass er die Finanzierung der Schrottimmobilie aus den Mieteinnahmen tätigen könne, was nicht zutreffend war.

Mittlerweile sind viele Gerichtsurteile rechtskräftig (und vom BGH bestätigt worden), die die Banken zur Rückabwicklung der Verträge bezüglich der sog. Schrottimmobilien verurteilten.

Wenn Sie Eigentümer einer Schrottimmobilie sind, prüfen wir gerne, ob wir Ihnen helfen können.

Was können wir für Sie tun?

Gerne wird in der Kanzlei LUKAS die Rechtsmäßigkeit der Forderung der Bank gegen Sie geprüft.

Vereinbaren Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch.

In diesem Beratungsgespräch wird untersucht, ob in Ihrem Fall bei einem Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg besteht. Wenn das der Fall ist, erklären wir Ihnen unsere Vorgehensweise.

In vielen Fällen lässt sich auch die außergerichtliche Einigung mit den Banken finden, da diese in der Regel einen Rechtsstreit vermeiden wollen.

Bei Eigentümern von Schrottimmobilien wird sorgfältig geprüft, ob eine institutionelle Zusammenarbeit zwischen Verkäufer bzw. Kreditvermittler und den Banken nachgewiesen werden kann. In diesen Fällen ist eine Rückabwicklung der Verträge möglich.

Terminabsprache:

Kanzlei Düsseldorf 0221 15937650

Kanzlei Köln 0221 28275740